Donnerstag, 20. August 2015

Gemeinde muss Tierschutzverein Kosten für Pflege von Fundtieren erstatten

Gemeinde muss Tierschutzverein Kosten für Pflege von Fundtieren erstatten

Für nicht von vornherein herrenlose Tiere besteht Anspruch auf Kostenerstattung

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Gemeinde einem Tierschutzverein die Kosten für eine vierwöchige Pflege von gefundenen Wasserschildkröten und Katzen erstatten muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein baden-württembergischer Tierschutzverein (Kläger) hatte Ausgaben in Höhe von 392 Euro, um eine Wasserschildkröte und eine Katze vier Wochen zu pflegen. Die Polizei und eine Bürgerin hatten die Tiere im Zentrum der Gemeinde Dettingen (Beklagte) gefunden und beim Kläger abgegeben. Der Kläger verlangte von der Beklagten als Trägerin der Fundbehörde, die Kosten für die vierwöchige Pflege der Tiere zu erstatten. Die Beklagte lehnte das ab.

Gerichte bejahen Anspruch auf Kostenersatz

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Zahlungsklage des Klägers statt. Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sei, wie mit Fundtieren umzugehen ist. Wer ein Tier findet, das der Eigentümer verloren hat, hat dies dem Eigentümer anzuzeigen. Weiß der Finder nicht, wer Eigentümer ist, hat er den Fund des Tieres der Fundbehörde mitzuteilen; Fundbehörden sind in Baden-Württemberg die Gemeinden. Der Finder ist verpflichtet, das Tier zu verwahren, kann es aber auch bei der Fundbehörde abliefern. Er ist berechtigt, vom Eigentümer Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen, die er fürPflege und Ernährung des Tieres hat. Die Vorschriften des BGB über den Fund verloren gegangener Tieregelten jedoch nicht, wenn der Eigentümer des Tieres sein Eigentum am Tier aufgegeben hat (herrenloses Tier). Für Pflege und Ernährung gefundener herrenloser Tiere besteht kein Kostenersatzanspruch.

Tragen einer Tasche mit dem Aufdruck "FCK CPS" stellt strafbare Beamtenbeleidigung dar

Amtsgericht MünchenUrteil vom 13.04.2015 
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Tragen einer Tasche mit dem Aufdruck "FCK CPS" stellt strafbare Beamtenbeleidigung dar

Studentin zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Aufdruck "FCK CPS" auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, eine strafbare Beleidigung darstellt. Das Gericht verurteilte eine 19-jährige Studentin daher wegen der Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Studentin nahm am 5. September 2014 an einer Kundgebung der "Bürgerinitiative Ausländerstopp" in München teil. Sie trug eine schwarze Umhängetasche mit sich, die in großen Lettern mit der Aufschrift "FCK CPS" bedruckt war. Die Studentin hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der Versammlung eingesetzter Polizeibeamter den Schriftzug wahrnahm. Diese Aufschrift steht für den beleidigenden Ausdruck "Fuck Cops". Die Studentin wollte mit dem Tragen dieser Tasche ihre Missachtung gegenüber der Polizei ausdrücken.

Polizeibeamter verweist auf Beleidigung durch gut sichtbares Tragen der Tasche mit Aufdruck "FCK CPS"

Ein Polizeibeamter, der zum Schutz der Kundgebung mit seinen Kollegen eingesetzt war, hatte die junge Frau zunächst angesprochen und ihr erklärt, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstelle und forderte sie auf, die Tasche zu verdecken. Er drohte ihr auch eine Anzeige an, wenn der Schriftzug noch einmal offen sichtbar getragen werde. Zunächst hielt sich die junge Frau an die Anweisung, indem sie ihre Jacke über die Tasche hängte. Kurze Zeit später jedoch sei die Jacke wieder entfernt und der Schriftzug auf der Tasche deutlich sichtbar gewesen. Dies geschah in unmittelbarer Nähe von mehreren Polizeibeamten, die gerade mit Versammlungsteilnehmern diskutierten. Einer dieser Polizeibeamten und dessen Dienstvorgesetzter stellten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung.

Studentin verweist auf Urteil des OLG Nürnberg

Die Studentin wurde wegen Beleidigung angeklagt. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München räumte sie ein, die Tasche getragen zu haben und von einem Polizeibeamten auf ihr strafbares Verhalten aufmerksam gemacht worden zu sein. Sie habe die Tasche im Internet bestellt und dort auch recherchiert, dass es einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg gäbe, dass das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift nicht strafbar sei.

Aufdruck auf der Tasche ist Wortsinn nach Beleidigung

Die zuständige Richterin verurteilte sie nach Jugendstrafrecht zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Der Aufdruck auf der Tasche sei dem Wortsinn nach eine Beleidigung. Sie richtete sich auch gegen konkret eingesetzte Personen. Das habe der Studentin spätestens bewusst werden müssen, als sie von dem Polizeibeamten wegen der Tasche angesprochen wurde. Auch sei es ihr gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend und auch strafbar ist.

Studentin wurde bereits zuvor wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetzt auffällig

Bei der Höhe der Ahndung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Studentin bereits einmal wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetzt auffällig geworden ist. Schwer wiegt die Tatsache, dass die Tasche bei einer Demonstration in Anwesenheit von Demonstranten und Gegendemonstranten getragen wurde und damit ein Konfliktpotential in sich trug. Die bewusste Diffamierung der zum Schutz der Demonstrationsteilnehmer aufgestellten Polizeibeamten sei in dieser Situation als besonders verwerflich zu bewerten, entschied das Gericht.