Gemeinde muss Tierschutzverein Kosten für Pflege von Fundtieren erstatten
Für nicht von vornherein herrenlose Tiere besteht Anspruch auf Kostenerstattung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Gemeinde einem Tierschutzverein die Kosten für eine vierwöchige Pflege von gefundenen Wasserschildkröten und Katzen erstatten muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein baden-württembergischer Tierschutzverein (Kläger) hatte Ausgaben in Höhe von 392 Euro, um eine Wasserschildkröte und eine Katze vier Wochen zu pflegen. Die Polizei und eine Bürgerin hatten die Tiere im Zentrum der Gemeinde Dettingen (Beklagte) gefunden und beim Kläger abgegeben. Der Kläger verlangte von der Beklagten als Trägerin der Fundbehörde, die Kosten für die vierwöchige Pflege der Tiere zu erstatten. Die Beklagte lehnte das ab.
Gerichte bejahen Anspruch auf Kostenersatz
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Zahlungsklage des Klägers statt. Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sei, wie mit Fundtieren umzugehen ist. Wer ein Tier findet, das der Eigentümer verloren hat, hat dies dem Eigentümer anzuzeigen. Weiß der Finder nicht, wer Eigentümer ist, hat er den Fund des Tieres der Fundbehörde mitzuteilen; Fundbehörden sind in Baden-Württemberg die Gemeinden. Der Finder ist verpflichtet, das Tier zu verwahren, kann es aber auch bei der Fundbehörde abliefern. Er ist berechtigt, vom Eigentümer Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen, die er fürPflege und Ernährung des Tieres hat. Die Vorschriften des BGB über den Fund verloren gegangener Tieregelten jedoch nicht, wenn der Eigentümer des Tieres sein Eigentum am Tier aufgegeben hat (herrenloses Tier). Für Pflege und Ernährung gefundener herrenloser Tiere besteht kein Kostenersatzanspruch.